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Insight:

Staatliche finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19

08 April 2020

Die jetzige Lage wirkt sich auf alle Unternehmen und Unternehmer auf. Auf Grund ihrer Analysen verspricht die Regierung direkte Unterstützung in Höhe von ca. 100 Milliarden Kronen und weitere 900 Milliarden Kronen als Sicherheiten. Von welcher konkreten Unterstützung können Sie schon jetzt Gebrauch machen?

1. Direkte Unterstützung COVID

Eins der Instrumente der Unterstützung der tschechischen Wirtschaft im Zusammenhang mit der Pandemie ist die direkte Unterstützung in Form der Programme COVID. Durch die Tschechisch-Mährische Sicherheits- und Entwicklungsbank (ČMZRB) wurde der zinslose Kredit COVID I gewährt. Diese Unterstützung ist jedoch beendet, da alle Mittel in Anspruch genommen wurden, und sie wurde durch das Programm COVID II ersetzt.

Das Programm COVID II läuft wieder durch die ČMZRB und es besteht in 80%-iger Bankenabsicherung und in dem nachfolgenden möglichen Zuschuss für die Zinsen, die im Zusammenhang mit dem gesicherten Kredit zu zahlen sind. Der Gegenstand der Sicherheit sind Kredite für die Überwindung der Krisenwirtschaftslage zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen (z.B. Löhne, Energien, Mietzins u. ä.). Aufgrund des enormen Interesses für die COVID II-Unterstützung war die erste Runde der Annahme der Anmeldungen bereits abgeschlossen. Das Interesse für die Unterstützung war so groß, dass sie nach 3 Stunden bereits abgeschlossen war, das Limit für die erste Runde, d.h. 1,5 Mrd. CZK, erzielt wurde. Am selben Tag wurde das Limit erhöht und die Annahme der Anmeldungen wiedereröffnet, wobei am nächsten Tag die 1. Runde endgültig abgeschlossen wurde. Das weitere Schicksal des Programms COVID II ist bisher nicht bekannt und eine etwaige nächste Runde wird auf Grund der Entscheidung des Ministeriums für Industrie und Handel erfolgen. Allerdings bestrebt der Staat Unternehmen zu unterstützen, damit sie diese nicht leichte Lage überbrücken und es ist daher davon auszugehen, dass die Unterstützung weiterläuft. Es ist damit zu rechnen, dass weitere Runden für COVID II ausgeschrieben werden oder ein anderes Programm mit ähnlichen Bedingungen aufgerufen wird, das sich auch auf die Betriebsstätten in Prag oder auf große Unternehmen beziehen wird. Laut Minister für Industrie und Handel wird in der Zeit um Ostern herum für Prag das Programm COVID mit der Unterstützung in Höhe von 4-5 Mrd. CZK ausgeschrieben.

Haben Sie Interesse an der staatlichen Unterstützung und haben Sie nicht geschafft den zinslosen Kredit COVID I oder die Bankabsicherung und den Kreditzuschuss zu beantragen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich bereits jetzt auf die mögliche Antragstellung und die damit zusammenhängenden erforderlichen Unterlagen vorbereiten, da davon auszugehen ist, dass diese inhaltlich ähnlich oder gleich sein werden und es infolge des großen Interesses wieder zum schnellen Abschluss der Antragsannahmen kommen wird.

Was ist also vorzubereiten? Die Annahme der Anmeldungen für die Unterstützung ist aktuell eingestellt, es kann daher keine eindeutige Vorgehensweise bestimmt werden. Gehen wir jedoch von den vorherigen Programmen aus, dann überprüfen Sie in erster Linie, ob Sie die Bedingungen für die Unterstützungsgewährung erfüllen. Es handelt sich z. B. um die Bedingung der Unternehmensgröße, Zweck und Einsatzplatz der Kreditmittel usw. Ferner überprüfen Sie, ob Ihr Vermögen nicht unter Zwangsvollstreckung steht oder ob Sie keine Schulden gegenüber Behörden wie z. B. Finanzämter, Krankenkassen, Sozialträger, Zollämter u. a. haben. Falls Sie Rückstände haben und Ihre Finanzlage es Ihnen nicht erlaubt diese zu bezahlen, so beantragen Sie eine Zahlungsstundung oder einen Ratenplan. Wird dem Antrag stattgegeben, gelten die Rückstände als abgeglichen und die Bedingung der Unbedenklichkeit gegen Staatsinstitutionen als erfüllt. Eine der Bedingungen sind auch keine Rückstände aus Lohn-/Gehaltsansprüchen Ihrer Arbeitnehmer zu haben.  Lohn-/Gehaltsrückstände oder Rückstände gegen Staatsinstitutionen stellen nur in dem Fall kein Hindernis für den Erhalt der Staatsunterstützung dar, wenn sie nach dem 1. März 2020 aus dem Grund der Schwierigkeiten infolge der Virusverbreitung entstanden.  

Für manche Subjekte kann es einschränkend sein, dass sie in der Vergangenheit eine Förderung in Anspruch nahmen, die der Bedingung de minimis unterlag, da die COVID-Unterstützung aus diesen Mitteln ausgezahlt wird und deren Höchstbetrag keine 200.000 EUR innerhalb drei Jahre (Ist-Jahr und zwei Vorgeschäftsjahre) überschreiten darf.

Für den Fall, dass das Ministerium für Industrie und Handel eine weitere Runde ausschreibt, ist es empfehlenswert bereits einen vorgenehmigten Kredit zu haben, bei dem die Banksicherheit COVID II verlangt wird. Zugleich füllen Sie den Antrag und andere Anlagen aus, die auf den Webseiten der ČMZRB stehen. Falls Sie sie nicht im Rahmen des Programms COVID II verwenden, so können sie im Rahmen eines anderen Programms COVID verwendet werden, da die verlangten Informationen ähnlich sein können.  

Die Bedingungen der Unterstützung COVID II finden Sie auf den Webseiten der ČMZRB, aber auch auf unseren Webseiten und im Falle des Bedarfs stehen wir Ihnen zur Verfügung und beraten Sie gerne über die Vorgehensweise oder ob Sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unterstützung erfüllen.

2. Maßnahmen im Bereich der Kredittilgung

Das gerade verhandelte Gesetz sollte den Kredittilgungsaufschub um 3 oder 6 Monate ermöglichen, wobei der Aufschub nicht ganzflächig ist und es nötig ist diesen zu beantragen.

Das Gesetz bezieht sich auf Kredite, die vereinbart und vor dem 26. März 2020 in Anspruch genommen wurden. Es handelt sich um Kredite, die mit einer Immobilie, dinglichem Recht an Immobilie oder zweckgebundene Kredite für Immobilien gesichert sind.

Das Gesetz bezieht sich nicht auf Kredite, bei denen der Schuldner zum 26. März 2020 im Verzug mit der Erfüllung von mehr als 30 Tagen ist, ferner für Kontokorrentkredite, für Kredite, die für den Handel mit Investitionsinstrumenten bestimmt sind, Kredite, wo der Schuldner eine Pensionsgesellschaft ist oder für Kredite für Sachmiete oder Leasing, bei denen keine Pflicht den Vertragsgegenstand oder eine andere Möglichkeit des Erwerbs des Eigentumsrechts nach dem Ablauf der bestimmten Dauer abzukaufen vereinbart ist. Das Gesetz bezieht sich nicht auf aufgeschobene Zahlung oder Finanzbürgschaft u. a.  

Es ist möglich Kredittilgungen zunächst für ein halbes Jahr aufzuschieben, und zwar bis zum 31. Oktober 2020. Will der Schuldner keinen Gebrauch von diesem sechsmonatigen Aufschub machen, kann er auch einen dreimonatigen Aufschub beantragen, und zwar bis 31. Juli 2020. Der Tilgungsaufschub beginnt ab dem Folgemonat nach der Mitteilungszusendung des Schuldners an den Gläubiger. Der Tilgungsaufschub verlängert mit dieser Handlung die Kreditlaufzeit. Während des Tilgungsaufschubs hat der Gläubiger Anspruch auf Zinsen. Ist der Schuldner ein Unternehmer, so sind die Zinsen in Höhe in der sie vereinbart wurden. Bei Verbraucherkrediten liegen die Zinsen maximal um 8 Prozentpunkte über den Reposatz der Tschechischen Nationalbank.

Die Tilgungsaufschiebung hat der Gläubiger dem Schuldner schriftlich oder auf eine andere Art mitzuteilen, die der Gläubiger für diese Zwecke festlegt. Diese Mitteilungsart soll leicht mit Fernzugriff zugänglich sein. Falls der Gläubiger so eine Art nicht zugänglich macht, ist es möglich die Mitteilung auf gleichwelche Art und Weise zu machen, bei der der Schuldner ein Nachweis davon erhält, dass er die Mitteilung dem Gläubiger machte.  Die Mitteilung soll die Benennung des Schuldners, die Erklärung, dass der Schuldner Gebrauch von den Tilgungsaufschub auf Grund der negativen wirtschaftlichen Auswirkung von der COVID-19-Pandemie auf seine Person macht und die Bezeichnung des Kredits beinhalten. Hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger mehrere Kredite, bezeichnet der Schuldner nicht jeden Kredit. Die Mitteilung bezieht sich dann auf alle Kredite zwischen diesen Parteien. Der Gläubiger bestätigt dem Schuldner die Annahme der Mitteilung über den Tilgungsaufschub. Der Gläubiger teilt dem Schuldner den ersten und letzten Tag des Tilgungsaufschubs sowie die Information über die Höhe, Anzahl und Häufigkeit der Zahlungen mit, die der Schuldner nach der Beendigung der Aufschubzeit durchzuführen hat. Erfüllt die Mitteilung nicht diese Erfordernisse, soll der Gläubiger den Schuldner zur Beseitigung der Mitteilungsmängel auffordern.  

Der Antrag auf den Tilgungsaufschub ist kostenlos. Bis 31. Oktober 2020 entsteht dem Gläubiger kein Anspruch auf Zahlungen, die für den Fall des Zahlungsverzugs im Kreditvertrag vereinbart oder festgelegt wurden. Dies gilt jedoch nicht für juristische Personen. Juristische Personen können während des Aufschubs nicht über das Vermögen verfügen, das der Befriedigung des Gläubigers dienen könnte.   

3. Kurzarbeit und Programm Antivirus als staatliche Unterstützung in Form des Ersatzes der ausgezahlten Löhne/Gehälter

Am 31. März 2020 wurde auf Grund § 120 Beschäftigungsgesetzes Nr. 435/2004 GBl. in der Fassung der späteren Vorschriften von der tschechischen Regierung der Beschluss Nr. 353 gezieltes Programm zur Beschäftigungsunterstützung „Antivirus“ (nachfolgend nur „Programm Antivirus“ genannt) verabschiedet. Das Hauptziel dieses Programms ist es den Firmen helfen die Arbeitsplätze zu schützen, Mitarbeiterentlassungen zu reduzieren und negative Auswirkungen der weltweiten Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 zu mildern.

Antivirus ist für alle Arbeitgeber bestimmt, deren Lohnmittel mit öffentlichen Budgets nicht gedeckt sind. Das Programm wird durch das Arbeitsamt der Tschechischen Republik durchgeführt und es besteht in dem Teilersatz des gesamten ausgezahlten Lohnersatzes, den die Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitshindernisse im Zeitraum vom 12. März bis 30. April 2020 erhalten. Das Programm Antivirus reagiert auf die Situation, in der Arbeitshindernisse auf Seite des Arbeitnehmers entstehen (Anordnung der Quarantäne, Kinderbetreuung), oder auf der Seite des Arbeitgebers (Anordnung der Betriebsschließung oder -einschränkung, Einschränkung von Lieferungen und des Absatzes, Fernbleiben der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz u. ä.). Das Programm Antivirus erkennt zwei Modi (Modus A, Modus B), die sich voneinander durch den Grund der Hindernisentstehung unterscheiden, wobei das Hindernis einen Einfluss auf die Höhe des gewährten Zuschusses hat.  

  • Modus A – gezwungene Einschränkung des Betriebs und Quarantäne – dieser Modus betrifft die Schließung oder Einschränkung des Betriebs auf Grund der Krisenmaßnahme oder Quarantäneanordnung von einem entsprechenden Amt (Regierung, Gesundheitsministerium, …). Die Höhe des Zuschusses im Modus A beträgt 80% des Lohnersatzes. Der Modus A umfasst folgende Fälle:
    • dem Arbeitnehmer wurde Quarantäne angeordnet – der Arbeitnehmer arbeitet nicht, da ihm Quarantäne angeordnet wurde. Es handelt sich somit um ein wichtiges persönliches Hindernis auf Seite des Arbeitnehmers. Es ist derselbe Fall als bei Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer einen Lohnersatz in Höhe von 60% des reduzierten Durchschnittsverdienstes erhält, den der Arbeitgeber für 14 Tage auszahlt.
    • Schließung des Betriebs und die Nichtmöglichkeit Arbeitnehmern Arbeit zuzuweisen im Zusammenhang mit der Einleitung der Krisenmaßnahmen von entsprechenden Behörden – es handelt sich um den Fall, wenn dem Arbeitgeber  die Schließung oder Einschränkung des Betriebs auf Grund des Regierungsbeschlusses über die Einleitung der Krisenmaßnahmen oder auf Grund der außerordentlichen Maßnahmen der Organen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit angeordnet wurde. Falls der Arbeitgeber in diesem Fall seinen Betrieb oder seine Tätigkeit schließen oder einschränken musste, handelt es sich um ein anderes Hindernis auf Seite des Arbeitgebers und er ist verpflichtet den Arbeitnehmern den Lohnersatz in Höhe von 100% des Durchschnittsverdienstes während der ganzen Hindernisdauer auszuzahlen.
  • Modus B – zusammenhängende Wirtschaftsschwierigkeiten – dieser Modus bezieht sich auf Hindernisse seitens des Arbeitgebers, die infolge der zusammenhängenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Verbreitung von Coronavirus COVID-19 entstehen. Die Höhe des Zuschusses im Modus B beträgt 60% des Arbeitsentgeltersatzes.
    • Es handelt sich hauptsächlich um Fälle, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern keine Arbeit zuweisen kann, da ein bedeutender Teil der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz fernbleibt, egal ob wegen Quarantäne oder Kinderbetreuung,  oder wenn er gezwungen ist den Betrieb auf Grund Senkung der Eingangslieferungen (Rohstoffe, Halberzeugnisse, Dienstleistungen,..) zu reduzieren, oder wegen der Senkung der Nachfrage nach seinen Erzeugnissen oder Dienstleistungen. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall den Arbeitsentgeltersatz in Höhe von 60-100% des Durchschnittsverdienstes laut der internen Vorschrift (Richtlinie) des Arbeitgebers. Mit der internen Vorschrift ist der Arbeitnehmer bekannt zu machen, und diese ist mit der Unterschrift der Richtlinie bzw. auf eine andere nachweisliche Art und Weise zu belegen. Es kann z. B. Gebrauch von Unterschriftsbögen in Verbindung mit der Richtlinie, nachweisliches Versenden per E-Mail, Veröffentlichung im Intranet oder an einem anderen zugänglichen Platz (Aushangbrett für die Erfassung der Arbeitszeit) gemacht werden. Auf jeden Fall ist es nötig bei der Prüfung vom Arbeitsschutzinspektorat nachzuweisen, dass die Arbeitnehmer über diese Richtlinie informiert wurden.

Das Programm Antivirus besteht aus zwei Schritten. Der erste startete am 6. April 2020, da konnte der erste Teil des Antrags (Registrierung, Identifikation) ausgefüllt werden. Der zweite Teil, in dem die Bezifferung des Unterstützungsanspruchs selbst erfolgt, startet ab 9. April 2020, wobei der Antrag erst nach der Lohn-/Gehaltsauszahlung gestellt werden kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Anspruchsbezifferung (Abrechnung) spätestens bis Ende des Kalendermonats zuzustellen, der auf den abgelaufenen Berichtsmonat folgt. Der zweite Teil erfolgt ebenfalls über das Portal des Arbeitsamts.

4. Erleichterungen und Ersatzformen für Selbständige

Von den Einschränkungen, die von der Regierung, bzw. Gesundheitsministerium angeordnet wurden, wurde unmittelbar oder mittelbar ein großer Teil der Selbständigen betroffen. Da Selbständige ein wichtiger Bestandteil der tschechischen Wirtschaft sind, bemüht sich der Staat diesen Subjekten zu helfen, um diese schwierige Zeit zu überwinden. Die Unterstützung besteht in der monetären und nicht monetären Form. Gehen wir die Erleichterungen und Ersatzformen für Selbständige jetzt durch.

a) Erlass von SV und KV

Für alle Selbständige sind die Sozial- (Renten-) und Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum März bis August 2020 erlassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie hauptberuflich oder nebenberuflich tätig sind. Die Vorauszahlungen der Versicherungsbeiträge in Höhe der Mindestbeiträge (für 2020: SV 2.544 CZK + KV 2.352 CZK) werden erlassen. Diese Mindestbeiträge müssen nicht bezahlt werden, auch nicht im Rahmen der Jahresabrechnung im Festsetzungsvordruck. Es entsteht hierdurch eine Unterstützung in Form nicht abgeführter Versicherungsbeiträge, deren Höhe bis zu 29.376 CZK betragen kann.

Für Selbständige, die Mindestbeiträge entrichten, heißt das, dass sie nichts zahlen.  

Für Selbständige, die höhere Beiträge entrichten, heißt das, dass sie die Beiträge bis zur Mindesthöhe auch nicht zahlen. Die Selbständigen können dann wählen, ob sie den Differenzbetrag, der über den Mindestbeitrag liegt, jeweils auf die einzelnen Monate verteilt entrichten, oder sich bei der Jahresversicherungsabrechnung eventuell ein größerer Rückstand bildet, wenn sie beabsichtigen den Unterschiedsbetrag auszusetzen. Falls sich die Selbständigen für die zweite Variante entscheiden, entsteht keine Sanktion bzgl. des nicht entrichteten Unterschiedsbetrag. Praktisch heißt das, dass Sie im Zeitraum vom März bis August 2020 keine Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Sollten Sie den Versicherungsbeitrag für März bereits gezahlt haben, keine Sorge, er wird mit dem Versicherungsbeitrag für September 2020 verrechnet. Obwohl die Rentenversicherungsbeiträge erlassen sind, werden die Zeiträume März bis August 2020 trotzdem als bezahlt betrachtet und für den Rentenanspruch angerechnet.

Der einzige zu zahlende Beitrag für Selbständige bleibt der fürs Krankengeld, bei freiwillig abgeschlossenen Versicherungen.

b) Zuschuss für Betreuung eines Familienangehörigen (BFA)

Während der Dauer der außerordentlichen Maßnahmen können Selbständige den BFA- Zuschuss in Höhe von 424 CZK pro Tag beantragen. Auf den Zuschuss haben diejenigen Selbständigen Anspruch, die zurzeit keiner Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unter 13 Jahren wegen Kindergarten- und Schulschließung in der Corona-Zeit nachgehen können. Dieser Zuschuss wird auch, mit ärztlicher Bescheinigung, für einen pflegebedürftigen erwachsenen Familienangehörigen gewährt. Der Antrag auf den Zuschuss ist für jeden Kalendermonat extra zu stellen und der Antrag, den Sie hier finden, ist auf den Seiten des Ministeriums für Industrie und Handel auszufüllen. Der ausgefüllte Antrag ist an das Ministerium per Datenbox, E-Mail mit elektronischer Signatur oder per Post (der Antragsteller übersendet unterschriebene Originale) einzureichen.

Der Antragsteller hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Bei der Antragsstellung und während der ganzen Zeit der Inanspruchnahme ist der Unternehmer hauptberuflich selbständig und wegen der Betreuung eines Familienangehörigen kann er die Erwerbstätigkeit nicht ausüben.
  • Es handelt sich um einen kleinen oder mittelgroßen Unternehmer.
  • Der Selbständige ist als Einkommenssteuerpflichtiger am Finanzamt registriert.
  • Der Selbständige hat keine Rückstände gegenüber ausgewählten staatlichen Institutionen (z. B. Finanzamt, Sozialträger, Krankenkassen usw.).

c) Ersatzbonus

Diese Woche verabschiedete die Abgeordnetenkammer den so viel diskutierten Ersatzbonus. Der ursprüngliche Entwurf wurde erweitert und das Ergebnis der Tagung des Parlaments vom 7. April 2020 ist, dass mehrere Selbständige den Bonus erhalten können. Der Ersatzbonus ist für haupt- oder nebenberuflich Selbständige aus den folgenden Gründen bestimmt:

  • Bezug einer Erwerbsminderungs- oder Altersrente,  
  • Bezug von Elterngeld oder Mutterschaftsgeld,
  • Studium (bis 26 Jahre).

Den Antrag auf den Ersatzbonus können diejenigen Selbständigen stellen, die infolge der Gesundheitsgefährdung oder der Krisenmaßnahmen ganz oder teilweise ihre Geschäftstätigkeit im üblichen Umfang aus den folgenden Gründen ausüben konnten:

  • Schließung der Betriebsstätte oder Einschränkung deren Betriebs, Quarantäne des Selbständigen oder dessen Arbeitnehmers,
  • Kinderbetreuung (Kind des Selbständigen oder dessen Arbeitnehmers),
  • Rückgang der Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen,
  • Einschränkung oder Beendigung der Lieferungen oder Dienstleistungen, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit notwendig sind.

Die Ersatzbonushöhe ist auf 500 CZK pro Tag des Bonuszeitraumes festgelegt, der vom 12. März bis 30. April 2020 gilt. Insgesamt können die Selbständigen daher eine Unterstützung bis zu 25.000 CZK erhalten. Dieser Bonus ist steuerfrei und dessen Höhe ist daher netto.

Der Antrag auf den Ersatzbonus ist beim örtlich zuständigen Finanzamt für die Einkommensteuer zu stellen. Der Antrag hat neben den allgemeinen Informationen auch die eidesstattliche Versicherung zu der Erfüllung der Bedingungen für den Bonusanspruch unter Angabe der Konto Nummer, auf das der Betrag zu überweisen ist, zu beinhalten. Der Bonusantrag kann auf eine Standardweise gestellt werden und in diesem Fall auch durch E-Mail ohne elektronische Signatur. Falls Sie sich für eine E-Mail entscheiden, so ist der eigenhändig unterschriebene Antrag zu fotografieren oder einzuscannen und als Anlage abzusenden.

d) Sonstige Möglichkeiten

Auf Selbständige beziehen sich auch weitere Erleichterungen und Unterstützungen, die in anderen unseren Artikeln beschrieben sind. Es handelt sich z. B. um sog. Liberalpakete, Programm Antivirus (für Selbständige, die Arbeitnehmer einstellen), Mietzinsaufschub, Stundung von Kredit- und Hypothekentilgungen oder das Programm COVID.

 

jindrich.novak@bdo.cz, zdenek.hromek@bdo.czludmila.blahova@bdo.cz, roman.kytlica@bdo.czhana.nemcova@bdo.cz